§ 11A Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Geltungsbereich für Unternehmer
Dieser Paragraph gilt nur, wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne der Definition von §1 Absatz 1 ist.
- Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Verkäufer gelieferten Ware bei dem Besteller des Verkäufers.
- Sollte die Ware als „gebraucht“ angeboten und/oder fakturiert worden sein ist die Gewährleistung, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ausgeschlossen.
- Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach der Wahl des Verkäufers nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Unternehmers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von dem Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentation), die nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, tritt der Verkäufer sämtliche Ansprüche aus Mängeln an den Unternehmer ab, die gegen den Hersteller oder den Lieferanten des Verkäufers der Sache bestehen.
- Eine unberechtigte Mängelrüge des Unternehmers z.B. bei Fehlen eines Mangels der vorsätzlich oder grob fahrlässig gerügt wurde ist der Verkäufer berechtigt die dadurch verursachten Kosten vom Unternehmer zurückzufordern. Zudem wird eine Überprüfungspauschale von 25,00 EUR netto erhoben.